Dass bei einer solchen Ausgangslage eine Blutprobe angeordnet wird, liegt auf der Hand und deckt sich mit den entsprechenden Ausführungen im Anzeigerapport (vgl. pag. 227). Schliesslich ist auch erstellt, dass sich der Beschuldigte nach erfolgter Belehrung einer Blutabnahme widersetzte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung muss hingegen offenbleiben, wie genau die Polizei insbesondere nach Verbringung des Beschuldigten auf den Polizeiposten vorging und mit welcher Intensität sich der Beschuldigte der Durchführung einer Blutprobe widersetzte.