226], die festgestellten Beschädigungen an den Autos [pag. 224 und pag. 226] sowie den rapportierten Unfallhergang auf pag. 221). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte gerade noch durch die Polizei angehalten werden konnte, als er sich vom Unfallort zu entfernen versuchte, die Situation beim Eintreffen der Polizei vor Ort gemäss deren Feststellungen angespannt und die Stimmung gegenüber der Polizei feindselig war. Dass bei einer solchen Ausgangslage eine Blutprobe angeordnet wird, liegt auf der Hand und deckt sich mit den entsprechenden Ausführungen im Anzeigerapport (vgl. pag.