ebenfalls erwiesen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten auch für die Polizisten vor Ort offenkundig war. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung steht ausserdem fest, dass der Beschuldigte unter diesen Umständen mit der Abnahme einer Blutprobe rechnen musste. Dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschuldigte unmittelbar vor dem Eintreffen der Polizei einen Unfall verursacht bzw. mit seinem Fahrzeug zwei Autos touchiert hatte, wobei immerhin ein geringer Sachschaden entstand (vgl. dazu die Aussagen von O.________ [pag. 226], die festgestellten Beschädigungen an den Autos [pag.