Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung in der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1178) ist für die Kammer gestützt auf das Unfallaufnahmeprotokoll der Polizei, worauf vermerkt ist, dass ein Verdacht auf Alkoholkonsum bestand und der durchgeführte Atemtest ein Resultat von 1.78 ‰ ergeben hat (vgl. pag. 223 unten) ebenfalls erwiesen, dass die Alkoholisierung des Beschuldigten auch für die Polizisten vor Ort offenkundig war.