19 05.15 Uhr, mithin bloss zweieinhalb Stunden nach dem sich um ca. 02.45 Uhr ereignenden Vorfall (vgl. pag. 219) gemacht wurden, ist erstellt, dass der Beschuldigte alkoholisiert (1.78 ‰) und sich dessen auch bewusst war. Entgegen dem Standpunkt der Verteidigung in der erstinstanzlichen Verhandlung (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt C.