vermögen. Hingegen kann gestützt auf die vorhandenen Beweise und insbesondere mangels Befragung der involvierten Polizisten sachverhaltsmässig nicht geklärt werden, ob die Polizei versuchte, dem Beschuldigten zu einem späteren Zeitpunkt – allenfalls unter Zwang – Blut abzunehmen und falls nein, weshalb nicht (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ [pag. 1406] und dem stv. Generalstaatsanwalt M.________ [pag. 1414] in der oberinstanzlichen Verhandlung).