Auf Vorhalt der gegenteilig lautenden Feststellungen im Polizeirapport (vgl. pag. 227) bestritt der Beschuldigte lediglich wiederum wenig überzeugend die Richtigkeit des Rapports und gab zu Protokoll, er habe das überhaupt nicht so empfunden, sie hätten alle ganz normal zusammen gesprochen und gelacht und es sei nicht irgendwie eine angespannte Situation gewesen, in welcher sich jemand hätte fürchten müssen «oder was auch immer» (pag. 1399 Z. 7 ff.). Die Kammer erachtet auch diese Aussagen des Beschuldigten als von der Hand zu weisende Schutzbehauptungen, welche die stimmigen, zu den übrigen Erkenntnissen passenden, mithin glaubhaften Feststellungen im Anzeigerapport nicht zu entkräften