227), nicht zu entkräften vermögen. Aus den Akten gehen auch sonst keinerlei Anhaltspunkte dafür hervor, dass die Polizei zu Ungunsten des Beschuldigten wahrheitswidrig in den Rapport geschrieben hätte, der Beschuldigte habe die Blutabnahme verweigert und darüber hinaus erst noch nicht den Tatsachen entsprechend rapportiert hätte, der Beschuldigte sei auch über die Konsequenzen einer Weigerung aufgeklärt worden. Gründe, weshalb die Polizei dies hätte tun sollen, sind auch keine ersichtlich.