18 Kammer erachtet diese Angaben des Beschuldigten als verspätete, mithin unglaubhafte Schutzbehauptungen, welche wiederum die gegenteiligen Feststellungen im Anzeigerapport vom 10. Februar 2014, wonach der Beschuldigte über seine Rechte und die Konsequenzen einer Verweigerung belehrt wurde (pag. 227), nicht zu entkräften vermögen.