1399 Z. 42 ff.). Auf Vorhalt des gegenteiligen Polizeirapports, wonach er über seine Rechte, insbesondere auch über die Konsequenzen einer Weigerung belehrt wurde (vgl. pag. 227), konnte der Beschuldigte dies nicht nachvollziehbar erklären. Er zog stattdessen lapidar die Richtigkeit des Rapports in Zweifel und führte wenig zielführend aus, es habe vor Ort gar kein französischsprachiger Polizist mit ihm gesprochen und er wisse nicht, wer den Bericht verfasst habe. Wenn er den Bericht gelesen hätte oder wenn er das hätte unterschreiben müssen, hätte er das niemals unterschrieben (pag. 1400 Z. 2 ff.). Die