Was die Beweisfrage der Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte und die Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung der Blutabnahme anbelangt, so machte der Beschuldigte erst in der oberinstanzlichen Verhandlung zum ersten Mal explizit geltend, er sei durch die Polizei nicht über die Konsequenzen einer Weigerung belehrt worden. Konkret führte er aus, dass er das nicht so gesagt hätte, wenn er gewusst hätte, dass dies Nachteile mit sich bringe. Ihm sei nicht klar gewesen, dass er deswegen negative Konsequenzen würde tragen müssen und ihm seien auch keine Rechte vorgelesen worden (pag. 1399 Z. 42 ff.).