Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass die mit Kreuzen zu versehenden Objektblätter durch die Polizei auf der Unfallstelle in der Hektik des Geschehens ausgefüllt wurden. Sie vermögen deshalb die ausformulierten Sätze auf dem Zusatzblatt, welche im Nachhinein in Ruhe verfasst worden sind, letztlich nicht zu widerlegen. Was die Beweisfrage der Belehrung des Beschuldigten über seine Rechte und die Konsequenzen einer allfälligen Verweigerung der Blutabnahme anbelangt, so machte der Beschuldigte erst in der oberinstanzlichen Verhandlung zum ersten Mal explizit geltend, er sei durch die Polizei nicht über die Konsequenzen einer Weigerung belehrt worden.