Was den Anzeigerapport vom 10. Februar 2014 (pag. 219 ff.) anbelangt, so ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, als dass sich daraus insofern ein gewisser Widerspruch entnehmen lässt, als auf dem Objektblatt (pag. 223) unter «Blutprobe auf Alkohol angeordnet» das Kreuz bei «nein» gesetzt wurde und nicht bei «verweigert», gleichzeitig weiter hinten im Unfallaufnahmeprotokoll aber, wie bereits ausgeführt, festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich einer Blutabnahme verweigert (pag. 227). Zu berücksichtigen ist diesbezüglich jedoch, dass die mit Kreuzen zu versehenden Objektblätter durch die Polizei auf der Unfallstelle in der Hektik des Geschehens ausgefüllt wurden.