1399 Z. 32 f. und Z. 35 ff.). Er führte dazu aus, seiner Meinung nach könne man sich gar nicht gegen etwas widersetzen, wenn man verhaftet sei. Er habe die Erfahrung gemacht, «dass die Polizei einem eher den Finger breche, bevor sie nachgebe», weshalb er nicht davon ausgehe, dass er sich wesentlich oder wissentlich widersetzt habe (pag. 1399 Z. 36 ff.). Er sei von der Polizei gefragt worden, ob er einen Bluttest machen wolle. Er habe gesagt, wenn er nicht müsse, dann wolle er nicht. Daraufhin habe der Polizist gesagt, ok, er könne gehen (pag. 1399 Z. 40 ff.). Diese Angaben des Beschuldigten sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch deshalb unglaubhaft, weil realitätsfremd.