1168 Z. 24 ff.). Dafür, dass der Beschuldigte durch die Polizei unter Druck gesetzt wor- 17 den wäre, liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Ausserdem stellte die Vorinstanz dem Beschuldigten gar keine konkreten Fragen zum Vereitelungsvorwurf, er hat diesbezüglich somit auch in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gar nichts eingestanden. Auch in der oberinstanzlichen Verhandlung blieb der Beschuldigte schliesslich dabei, dass er sich der Abnahme einer Blutprobe nicht widersetzt habe (pag. 1399 Z. 32 f. und Z. 35 ff.).