Die Polizei habe jedes Mal, wenn sie eine Blutprobe habe haben wollen, eine solche nehmen können. Wenn die Polizei damals genügend insistiert hätte, hätte er die Blutproben gegeben (pag. 237 Z. 46 ff.). Diesbezüglich darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt nunmehr durch Rechtsanwalt C.________ vertreten war. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte dann zu Protokoll, er habe sämtliche im Zusammenhang mit dem 28. Dezember 2012 gemachten Eingeständnisse nur gemacht, weil er das wegen seiner Tochter habe tun müssen; sie hätten ihm gesagt, sie würden ihn nicht rauslassen, wenn er es nicht zugebe (pag. 1168 Z. 24 ff.).