die glaubhaften Angaben des Beschuldigten betreffend seinen Alkoholisierungsgrad sind somit auch objektiviert. Zum eigentlichen Vorwurf der Verweigerung der Blutabnahme wurde der Beschuldigte in der ersten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 noch nicht befragt. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. Dezember 2014 machte er diesbezüglich geltend, er wisse nicht, wie er eine solche hätte vereiteln können, wenn er doch deswegen bei der Polizei gewesen sei. Er hätte sich unmöglich wehren können (pag. 237 Z. 42 ff.). Die Polizei habe jedes Mal, wenn sie eine Blutprobe habe haben wollen, eine solche nehmen können.