Eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweismittel ist daher an dieser Stelle vorzunehmen. In der ersten Einvernahme vom 28. Dezember 2012 gestand der Beschuldigte sogleich ein, am 28. Dezember 2012 zu viel getrunken zu haben (vgl. pag. 234 Z. 20 f., Z. 26). Er führte aus, er habe seit ca. Mitternacht im Gaskessel ca. drei bis fünf Wodka-Red Bull getrunken (pag. 234 Z. 26; der Beschuldigte bestätigte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch, am 28. Dezember 2012 Alkohol konsumiert zu haben, wenn auch gleich er seine Worte im Vergleich zu seinen tatnächsten Angaben beschönigend wählte, indem er ausführte, er habe damals «ein wenig getrunken» [pag. 1399 Z. 23, pag.