Es wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen. Vorab ist der Verteidigung insoweit beizupflichten, als dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel gar nicht einer Würdigung unterzogen bzw. eine solche zumindest nicht schriftlich begründet, sondern betreffend den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit lediglich ein Fazit festgehalten hat (vgl. pag. 1232 f., S. 13 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Ausführungen von Rechtsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1406). Eine umfassende Würdigung der vorhandenen Beweismittel ist daher an dieser Stelle vorzunehmen.