16 blatt betreffend den Beschuldigten und sein Fahrzeug angekreuzt, dass ein Verdacht auf Alkoholkonsum bestehe und dass keine Blutprobe auf Alkohol angeordnet werde (pag. 223). Es wird schliesslich darauf verzichtet, die in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. September 2020 zu diesem Anklagevorwurf gemachten Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 1390 ff.) zusammen zu fassen. Es wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Würdigung eingegangen.