erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass im Zusatzblatt des Unfallaufnahmeprotokolls explizit festgehalten wurde, der Beschuldigte habe sich nach erfolgter Belehrung über seine Rechte und die Konsequenzen einer Weigerung einer Blutabnahme widersetzt (pag. 227: «Le prévenu, informé de ses droits, a refusé la prise de sang, ce aussi après information des conséquences de ce refus.»). Weiter wurde auf dem Objekt-