Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte N.________ in der Nacht vor der Auseinandersetzung eine SMS schickte, worin stand, dass er den Kopf von D.________ zerschmettere, wenn er diesen das nächste Mal sehe. Schliesslich ist vom Beschuldigten auch anerkannt, dass D.________ den Beschuldigten daraufhin am Morgen des Tattages anrief und die beiden anschliessend, als D.________ das Haus verliess, dort aufeinandertrafen. 8.3 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte ist betreffend die Verletzungen von D.________ nicht geständig. Er will gar kein Messer dabeigehabt, geschweige denn gegen D.________ ein solches eingesetzt haben.