Der Beschuldigte bestreitet das Kerngeschehen betreffend nicht, dass es am Morgen des 21. April 2015 vor dem Hauseingang von D.________ zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und D.________ kam. Was das Rahmengeschehen anbelangt, so ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Freundin von D.________, N.________, ein paar Wochen vor dem Vorfall kennen lernte und zumindest freundschaftlichen, jedenfalls aber auch intensiven Kontakt zu dieser pflegte. Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte N.________