15 die Vorwürfe im objektiven wie subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 44 und 47 zu Art. 9 sowie N 19 zu Art. 325). Vorliegend ist der erhobene Vorwurf ausreichend exakt umschrieben, so dass für den Beschuldigten kein Zweifel darüber bestehen konnte, welche Handlung ihm konkret vorgeworfen wird. 8.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet das Kerngeschehen betreffend nicht, dass es am Morgen des 21. April 2015 vor dem Hauseingang von D.__