Bereits an dieser Stelle hält die Kammer fest, dass in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich ein Würdigungsvorbehalt angebracht wurde (pag. 1163) und der Sachverhalt rechtlich entsprechend auch als einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand i.S.v. Art. 123 Ziff. 2 StGB gewürdigt werden darf. Im Sinne einer weiteren Vorbemerkung hält die Kammer fest, dass die Anklage entgegen der Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1408) einer Prüfung auf den Anklagegrundsatz hin standhält.