7.2 Unbestrittener Sachverhalt Betreffend den Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges ist der Beschuldigte geständig, innerorts in angetrunkenem Zustand mit einer Geschwindigkeit von 80 - 90 km/h gefahren zu sein, dabei einen Bordstein touchiert und die Kurve geschnitten zu haben. In Bezug auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte stellt der Beschuldigten nicht in Abrede, sich gegen die Anhaltung körperlich zur Wehr gesetzt und die Polizisten beschimpft zu haben. 7.3 Bestrittener Sachverhalt