Hingegen bestreitet der Beschuldigte, sich einer Blutentnahme mit der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Intensität widersetzt zu haben. Er macht ausserdem geltend, er sei durch die Polizei in Bezug auf die Folgen einer verweigerten Blutabnahme nicht belehrt worden. Schliesslich bestreitet er, dass er den Parkplatz vor dem Gaskessel habe verlassen bzw. sich vom Unfallort habe entfernen wollen.