6.2 Unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, alkoholisiert gewesen zu sein und auch nicht, dass er gegenüber der Polizei eine Blutabnahme abgelehnt zu haben. Das Rahmengeschehen betreffend, ist er geständig, beim Versuch, das Auto anders zu parkieren, das Taxi hinter ihm touchiert sowie ein anderes Auto touchiert und beschädigt zu haben. 6.3 Bestrittener Sachverhalt Hingegen bestreitet der Beschuldigte, sich einer Blutentnahme mit der zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Intensität widersetzt zu haben.