Bei der Prüfung der hiervor aufgeführten nicht rechtskräftigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsan- 13 waltschaft darf das erstinstanzliche Urteil dabei nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt