Demgegenüber sind die Ziff. I.1. (Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen durch missbräuchliches Abgeben von Warnsignalen), I.2. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz), I.3. (Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Gesetz über das kantonale Strafrecht), II.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Drohung), II.2. (Freispruch von der Anschuldigung des Inverkehrsetzens eines nicht immatrikulierten Motorfahrzeuges), III.1.1.1., 1.1.2. und 1.2. (Schuldspruch wegen mehrfachen qualifizier-