60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'800.00), IV.4. (vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten), I. und II. (explizit angefochten soweit den Verzicht auf Ausrichtung einer Entschädigung und den Verzicht auf Ausscheidung von Verfahrenskosten betreffend) sowie VI.1. (explizit angefochten soweit die vollumfängliche Rückerstattungs- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten betreffend) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff.