und er sei in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft von 116 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00; 3. zu einer Busse von CHF 100.00; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.).»