3. der falschen Anschuldigung, begangen am 1. März 2014 in Biel 4. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013 in Biel 5. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, durch Konsum von Betäubungsmitteln, begangen am 22. Juni 2016 und am 27. Januar 2017 in Biel das Widerrufsverfahren ohne Ausrichtung einer Entschädigung eingestellt und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren dem Kanton Bern auferlegt wurden. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: