IV. Die erstinstanzlichen, anteilmässigen Verfahrenskosten für die vorliegend nicht angefochtenen Einstellungen und Freisprüche (Ziff. I. und 11. des Urteils, je letzter Absatz) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und A.________ sei diesbezüglich eine angemessene Entschädigung für die gebotene Verteidigung auszurichten. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Der stellvertretende Generalstaatsanwalt M.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 1411 ff.): «[…]