1419 ff.), eine Kopie des Arbeitsvertrages zwischen der L.________ (AG) und dem Beschuldigten (unterzeichnet am 17. Juli 2020 bzw. am 23. Juli 2020, pag. 1422 f.), eine Kopie der Lohnabrechnung der L.________ (AG) für den Monat August 2020 (pag. 1424) sowie eine Kopie des Zwischenzeugnisses der L.________ (AG) (datierend vom 31. August 2020, pag. 1425) ein. Diese Unterlagen wurden mit Beschluss der Kammer zu den Akten erkannt (pag. 1389). Schliesslich wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 1390 ff.).