7 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt C.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 2. August 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 1215). Ebenfalls innert Frist ging am 3. März 2020 beim Obergericht des Kantons Bern die Berufungserklärung des Beschuldigten ein (pag. 1321 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 23. März 2020 (pag. 1334 f.) mit, sie beantrage weder ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch erkläre sie die Anschlussberufung.