2. Es wird festgestellt, dass A.________ anerkannt hat, der Zivilklägerin G.________ (Versicherung), einen Betrag von insgesamt CHF 12‘000.00 zu schulden. Die Zivilklage der G.________ (Versicherung) wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die zwischen A.________ und der G.________ (Versicherung) abgeschlossene Vereinbarung vom 30. Juli 2019 wird gerichtlich genehmigt. 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. VIII. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): 12 Patronen ein Klappmesser eine BM-Mühle