ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. 2 III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, durch 1.1. Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (AKS Ziff. I/1.1.1), mehrfach begangen am 1.1.1. 24. Juli 2013, in Selzach, Solothurnstrasse