Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden C.________ zur Bezahlung auferlegt. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. C.________ werden aus der Gerichtskasse CHF 1'000.00 zurückerstattet. IV. Für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 3'715.85 ausgerichtet. V. Die Zivilklage wird abgewiesen. Für das erst- und oberinstanzliche Verfahren werden für die Zivilklage keine Kosten ausgeschieden.