Dabei gewichtet er den gebotenen Zeitaufwand mit 40%, die Schwierigkeit des Prozesses mit 35% und die Bedeutung der Sache mit 50%. Die Berechnung der Honorarforderung steht mit Art. 17 Abs. 1 Bst. b und f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) und Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) in Einklang und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ hat für das Berufungsverfahren daher Anrecht auf eine amtliche Entschädigung von CHF 3'715.85 (inkl. Auslagen und MWST). Nach Art. 422 Abs. 2 Bst.