Per 1. November 2018 war dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt worden. Die entsprechende amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ beläuft sich auf CHF 4'243.40. Für Einzelheiten wird auf E. VI.2 in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 393 f.) verwiesen. 21.2 Obere Instanz Rechtsanwalt B.________ macht in seiner Honorarnote vom 20. November 2020 (pag. 547 f.) für den Fall des Obsiegens ein Honorar von CHF 3'715.85 (inkl. Auslagen und MWST) geltend. Dabei gewichtet er den gebotenen Zeitaufwand mit 40%, die Schwierigkeit des Prozesses mit 35% und die Bedeutung der Sache mit 50%.