15 21. Entschädigungen 21.1 Vorinstanz Nachdem der erstinstanzliche Freispruch im Berufungsverfahren bestätigt wird, ist das Urteil auch in Bezug auf die Entschädigungsfolgen zu bestätigen. Auch die Höhe der festgelegten Entschädigungen ist nicht zu beanstanden. Demnach steht dem Beschuldigten nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO eine persönliche Entschädigung für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren von CHF 4'299.80 zu. Per 1. November 2018 war dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung gewährt worden.