428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der erstinstanzliche Freispruch bestätigt. Demgegenüber dringt der Berufungsführer mit keinem seiner Anträge durch und hat damit vollumfänglich als unterliegend zu gelten. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren und stellte keinerlei Anträge. Deshalb sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, nach Art. 428 Abs. 1 StPO vom Berufungsführer zu tragen. Sie werden mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung verrechnet. Dem Berufungsführer werden aus der Gerichtskasse CHF 1'000.00 zurückerstattet.