20. Kosten 20.1 Vorinstanz Die Kammer folgt der Auffassung der Vorinstanz, wonach keine Veranlassung besteht, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten oder gestützt auf Art. 427 Abs. 1 oder 2 dem Berufungsführer aufzuerlegen. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'793.10, folglich vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 StPO). 20.2 Obere Instanz Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).