18. Gestützt auf Art. 433 StPO macht der Berufungsführer zusätzlich eine persönliche Entschädigung für Reise- und Übernachtungspesen von CHF 839.85 geltend. Der Berufungsführer hat aber weder obsiegt, noch wird der Beschuldigte, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig. Dem Berufungsführer steht daher kein Anspruch nach Art. 433 Abs. 1 StPO zu. Die entsprechende Forderung ist ebenfalls abzuweisen. 19. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V. Kosten und Entschädigungen