17. Der Berufungsführer verlangt gestützt auf Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und Art. 49 OR eine Genugtuung von CHF 200.00. Art. 49 Abs. 1 OR setzt eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung voraus. Da das Verhalten des Beschuldigten nicht strafbar ist, fehlt es an der Widerrechtlichkeit und somit an einer entscheidenden zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzung. Weiterführende Abklärungen sind unter diesen Umständen nicht erforderlich. Die Genugtuungsforderung des Berufungsführers ist abzuweisen.