Häufig dürfte im Falle eines Freispruchs die Zivilklage abzuweisen sein, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit meist auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art. 41 ff. des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220), nämlich Widerrechtlichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden, fehlen (DOLGE, a.a.O., 14 N. 21 zu Art. 126 StPO).