16. Nach Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Der Sachverhalt ist spruchreif, wenn über den Zivilanspruch ohne Weiterungen auf Grund der im bisherigen Verfahren gesammelten Beweise entschieden werden kann (DOLGE, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 126 StPO). Häufig dürfte im Falle eines Freispruchs die Zivilklage abzuweisen sein, da bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit meist auch die zivilrechtlichen Haftungsgrundlagen nach Art.