180 StGB fallenden Tathandlung. Darüber hinaus verursachte die erhobene Faust beim Berufungsführer keine Angst oder Schrecken, womit auch der Taterfolg nicht eingetreten ist. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, ändert daran auch die Behauptung des Berufungsführers, er habe sich aufgrund seiner Vorgeschichte bedroht gefühlt, nichts. Selbst wenn dem so wäre und er psychisch weniger belastbar wäre als andere, wäre eine solche besondere Ängstlichkeit – von welcher der Beschuldigte unbestrittenermassen nichts wusste – unbeachtlich. Der objektive Tatbestand der Drohung nach Art. 180 StGB ist nicht erfüllt.