15. Subsumtion Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, fehlt es vorliegend am Tatbestandselement der schweren Drohung. Der Beschuldigte ging in seiner Wut, sozusagen als Höhepunkt der Auseinandersetzung, mit bis auf Brusthöhe erhobener Faust auf den Berufungsführer zu und forderte ihn auf, mit Fotografieren aufzuhören und das Hotel zu verlassen. Dass er ihm dabei zukünftige ernstzunehmende Nachteile wie etwa einen Schlag androhen wollte oder tatsächlich androhte, ist nicht erstellt. Es mangelt folglich bereits an einer unter Art. 180 StGB fallenden Tathandlung.